Aufgaben WEG Verwaltung

Aufgaben WEG Verwaltung

Welche Aufgaben hat eine WEG Verwaltung genau? 

Zu den wichtigsten Aufgaben des WEG Verwalters gehört die Organisation der Verwaltung und die Umsetzung des gebündelten Willens der Wohnungseigentümer. Hierbei ist insbesondere das geplante und organisierte Handeln des Verwalters unter Berücksichtigung ökonomischer Regeln gemeint.

Dabei steht nicht die Immobilie als solche im Mittelpunkt. Der Schwerpunkt der Verwaltertätigkeit bildet die Kommunikation zu den Eigentümern. Durch die Kommunikation hat der Verwalter die bestmögliche Willensbildung der Wohnungseigentümer zu organisieren und zu bündeln. Der Wohnungseigentümer steht mit seinen Problemen und Anregungen hier im wesentlichen Mittelpunkt. Der WEG Verwalter bemüht sich durch sein politisches Geschick und solider Sachkenntnis in verschiedenen Disziplinen einen Kanal für die vielen verschiedenen Interessen einer Wohneigentümergemeinschaft zu finden und einen Vorschlag für eine gemeinsame Lösung zu unterbreiten. Dabei hat er das geltende Recht zu berücksichtigen     (BGB/WEG/die aktuelle Rechtsprechung, Teilungserklärung und die Beschlüsse der Eigentümer). 

Die Aufgaben und Pflichten des Hausverwalters sind gesetzlich geregelt. Teilweise ist der Aufgabenbereich in der rechtlichen Literatur soweit durch die Rechtssprechung und Kommentierung zum WEG Gesetz in der Literatur geregelt, dass viele Verwalterverträge den unteren Gesetzestext kopieren oder mit ihrer Wortwahl ausschmücken. Jedenfalls sind viele aufgeführte Punkte im § 27 WEG (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters) nicht dispositiv und daher nicht änderbar. Sollte einmal in einer Wohneigentümergemeinschaft kein Verwaltervertrag vorhanden sein, so  sind im § 27 WEG und der aktuellen Rechtsprechung, die Aufgaben und Befugnisse soweit erörtert, dass eine reibungslose und ordnungsgemäße Verwaltung nichts im Wege stehen würde.

§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

 

(1)Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet,

  • 1.Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen;

  • 2.die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

  • 3.in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen;

  • 4.Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;

  • 5.alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;

  • 6.eingenommene Gelder zu verwalten;

  • 7.die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 anhängig ist;

  • 8.die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind.

 

(2)Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie

  • 1.Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind;

  • 2.Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen;

  • 3.Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;

  • 4.mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 zu vereinbaren, dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert, höchstens nach einem gemäß § 449a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Streitwert bemessen.

 

(3) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie

  • 1.Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen;

  • 2.Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen;

  • 3.die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung gemäß Absatz 1 Nr. 2 zu treffen;

  • 4.die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und 8 zu treffen;

  • 5.im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen Gelder gemäß Absatz 1 Nr. 6 Konten zu führen;

  • 6.mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 eine Vergütung gemäß Absatz 2 Nr. 4 zu vereinbaren;

  • 7.sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist.

 

 

Schlagwörter: Aufgaben WEG Verwaltung, WEG und Mietverwaltung, Aufgaben WEG Verwaltung, Hausverwaltung